Wann annulliert die Kirche Ehen?

Es ist und bleibt eine Tatsache in Österreich: Jede dritte (in Wien schon jede zweite) Ehe endet vor dem Scheidungsrichter. Fast die Hälfte der Geschiedenen heiratet ein zweites Mal.
Für Katholiken, die (das erste Mal) kirchlich geheiratet haben und die, nachdem diese Verbindung zerbrochen ist, wieder heiraten wollen, ist das zwar zivil, nicht aber kirchlich möglich. Die Ehe zwischen Getauften ist für die Kirche unauflöslich - nach dem Grundsatz: Was Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen. Ich weiß, dass dies bitter ist für Menschen, die ihr Zusammenleben mit einem neuen Partner vor Gott legitimieren wollen. Aber es gibt einen Hoffnungsschimmer: Die Überprüfung der Gültigkeit der ersten Ehe durch das Bischöfliche Diözesangericht in einem kirchlichen Eheannullierungsverfahren. In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, wer Schuld am Scheitern der Ehe hat, sondern ausschließlich darum, ob bei der ersten kirchlichen Trauung ein Grund bzw. ein Umstand vorlag, der diese Ehe kirchlich nicht gültig zustande kommen ließ. Mögliche Ehenichtigkeitsgründe sind (neben anderen): Wenn ein Partner aus schwerwiegenden psychischen Gründen nicht fähig ist, seine Ehe als umfassende Lebens - und Liebesgemeinschaft zu führen. Oder wenn ein Partner die Ehe nicht mit allen Konsequenzen schließen will, die für die Kirche zum Wesen der Ehe gehören - Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind. So zB wenn ein Mann in der Absicht heiratet, neben seiner Frau noch andere Partnerinnen zu haben. Oder wenn die Frau von vornherein dezidiert Kinder ausschließt. Mögliche psychische Gründe für eine Eheannullierung können u.a. sein: psychosexuelle Anomalien, Alkoholismus oder Persönlichkeitsstörungen.

In zwei Fällen gibt es – unter bestimmten Voraussetzungen - auch die Möglichkeit der Eheauflösung durch den Papst im Gnadenweg. Erstens, wenn nach der Heirat zwischen den Gatten kein einziges Mal ein Intimverkehr stattfand. Oder zweitens, wenn die erste Ehe zwischen einem Christen und einem ungetauften Partner (z.B. Moslem/Muslima) geschlossen wurde und z.B. die getaufte Frau nach der Scheidung dieser Ehe einen anderen, aber getauften Partner heiraten möchte.

Zu beantragen sind alle Eheverfahren beim Diözesangericht, in dessen Gebiet die erste Ehe geschlossen wurde oder in dessen Gebiet der nichtantragstellende Partner der ersten Ehe wohnt. Ein Eheannullierungsverfahren dauert (Richtwert) in erster Instanz ca. ein Jahr und in der - verpflichtenden - zweiten Instanz ca. ein halbes Jahr.

Viele Leute meinen, dass Eheverfahren nur Prominenten möglich sind. Im Gegenteil: Jeder, der eine kirchlich als gültig vermutete Ehe geschlossen hat, kann ein solches Verfahren beantragen – ohne Ansehen des Standes, der Religion und des Verdienstes. Voraussetzung ist nur, dass für den Zeitpunkt der ersten kirchlichen Trauung zumindest ein anerkannter Ehenichtigkeitsgrund durch Zeugen und andere Beweismittel belegt werden Die Gebühr für Annullierungsverfahren beträgt momentan beim Diözesangericht Innsbruck in 1. Instanz € 225,00, beim Metropolitangericht Salzburg (2. Instanz) € 152,00. Dazu können ev. Nebenkosten für Gutachten u.Ä. von ca. € 500,00 kommen. Die Gebühren der zuständigen vatikanischen Kongregationen für die Eheauflösungsverfahren betragen zwischen € 400,00 und € 800,00. Gebühren und Nebenkosten gehen immer zu Lasten des Antragstellers. Kostenermäßigung ist bei nachgewiesener Bedürftigkeit möglich; an mangelnder Zahlungskraft wird nie ein Verfahren scheitern!

Liebe Gemeinde!

Wer dazu Genaueres wissen will, möge sich bitte mit mir persönlich in Verbindung setzen. Ich werde gegebenenfalls gerne ein ausführliches Beratungsgespräch beim bischöflichen Diözesangericht Innsbruck vermitteln.

Pfarrer Josef Scheiring

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